Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige sind zweckgebundene Hilfen und damit nicht pfändbar, so lautete das Urteil des Bundesfinanzhofes in München (AZ: VII S 23/20 (AddV)) in dem Streit eines Unternehmers mit dem Finanzamt um Umsatzsteuerschulden.
Das Finanzamt wollte die Hilfsgelder pfänden, um die Steuerschulden eines Unternehmers zu begleichen. Dies erklärte das Urteil des Bundesfinanzhofes für unzulässig. Die Hilfen seien zweckgebunden ausgezahlt worden, um betriebliche Fixkosten decken zu können.