so hat der europäische Gerichtshof (EUGH) in diesem Dezember entschieden.
Seit diesem Urteil des EUGH ist für Verbraucher eines klar: Der Käufer eines digitalen Produktes, erwirbt nicht die gleichen Rechte wie der Käufer eines realen Produktes.
Nach EU-Recht soll der Weiterverkauf eines eBookes eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen, die die Erlaubnis des Urhebers bedürfe.
Was der Börsenverein des Deutschen Buchhandels als Erfolg wertet, ist für den Verbraucher bitter.
Während gedruckte Exemplare unbeschränkt genutzt und z.B. auch verliehen oder weiterverkauft werden können, gilt dies für eBooks und vergleichbare Produkte nicht länger. Hier können und werden Nutzungsrechte per Knopfdruck eingeschränkt – und das, obwohl die Preise für Bücher und eBooks mittlerweile fast identisch sind.
Hintergrund der Auseinandersetzung war das Geschäftsmodell eines niederländischen Unternehmens. Tom Kabinet betreibt einen Marktplatz für „gebrauchte“ eBooks. Dagegen hatten die niederländischen Verlegerverbände geklagt, um die Interessen der Rechteinhaber zu wahren.
Der EUGH sah die Rechte der Urheber und deren Vertragspartner bei digitalen Produkten anscheinend stärker beeinträchtigt, insbesondere die Vergütung derselben.
Was für eBooks gilt, dürfte auch für die Vermarktung anderer digitalen Poduke wie z.B. Musikprodukte gelten. Der Verbraucher erwirbt – jetzt amtlich bestätigt – an eProdukten nur eingeschränkte Rechte.